Zugewinnausgleich
Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird zum Ende der Ehe das während der Ehe erworbene Vermögen zwischen den Eheleutenausgeglichen.
Wenn die Eheleute nicht durch einen notariellen Ehevertrag eine andere Vereinbarung treffen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Die Eheschließung führt dann nicht zu einer Veränderung des Vermögens. Vielmehr behält jeder Ehepartner das, was er bzw. sie bereits vor der Ehe erworben hatte, und auch das, was er bzw. sie während der Ehe erwirbt, als eigenes Vermögen. Beide Eheleute können ihr eigenes Vermögen selbst verwalten und in aller Regel auch frei darüber verfügen.
Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich kann bestehen, wenn dieser Güterstand endet, zum Beispiel durch Scheidung der Ehe, durch den Tod eines Ehegatten oder durch den Abschluss eines Ehevertrages, in dem ein anderer als der gesetzliche Güterstand vereinbart wird.

Zugewinnausgleich nach Scheidung
Beim Zugewinnausgleich nach Scheidung wird das Vermögen beider Eheleute bei Beginn und zum Ende des Güterstandes miteinander verglichen. Der Ehepartner, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat als der andere, muss den Vermögensunterschied zur Hälfte ausgleichen. Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich durch Geldzahlung, nicht durch Austausch oder Teilung von Vermögensgegenständen (wie z. B. Möbel oder Kunstwerke).
Immobilienbewertung beim Zugewinnausgleichs
Im Falle einer Scheidung spielt die objektive Bewertung von Immobilien eine zentrale Rolle bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs. Dabei ist es entscheidend, sowohl den Immobilienwert zum Zeitpunkt der Eheschließung als auch den aktuellen Wert zum Zeitpunkt der Trennung bzw. Scheidung nachvollziehbar zu bestimmen.
Wir unterstützen Sie hierbei mit fachgerechten und unabhängigen Gutachten zur Immobilienbewertung. Je nach Anforderungen erstellen wir Bewertungen sowohl für den Anfangswert (Eheschließung) als auch für den Endwert (Zugewinn), um eine rechtssichere und transparente Grundlage für die Vermögensaufteilung zu schaffen.
Unsere Leistungen im Überblick:
- Bewertung von Immobilien zum Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen)
- Aktuelle Wertermittlung im Rahmen des Zugewinnausgleichs (Endvermögen)
- Erstellung von Kurzgutachten für eine schnelle und kosteneffiziente Einschätzung
- Ausarbeitung von Verkehrswertgutachten für gerichtsfeste und umfassende Bewertungen
Unsere Gutachten entsprechen den geltenden Bewertungsstandards und werden nachvollziehbar sowie objektiv erstellt. Sie eignen sich sowohl für außergerichtliche Einigungen als auch zur Vorlage bei Gericht.
Gerne beraten wir Sie individuell und unterstützen Sie dabei, eine fundierte und faire Grundlage für den Zugewinnausgleich zu schaffen.
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